Ein Tarifvertrag ist ein bürgerlich-rechtlicher Vertrag zwischen zwei Parteien (einzelne Arbeitgeber, Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften), der die Rechte und Pflichten regelt und arbeitsrechtliche Normen festlegt. Er bedarf grundsätzlich der Schriftform lt. § 1 II TVG.
Was ist ein Tarifvertrag?
Die Tarifvertragspartner sind auf der Seite der Arbeitnehmer die Gewerkschaften und auf der Arbeitgeberseite die Arbeitgeberverbände und einzelne Arbeitgeber. Alle Abschlüsse, Aufhebungen und Änderungen den Tarifvertrag betreffend, werden in einem sogenannten Tarifregister eingetragen, welches durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit geführt wird.
Erfüllt ein Betrieb die Geltungsvoraussetzungen für mehrere verschiedene Tarifverträge, wird es problematisch. Tritt die sogenannte Tarifkonkurrenz auf, ist aber grundsätzlich davon auszugehen, dass nur ein Tarifvertrag gültig ist. Normalerweise werden für Arbeiter und Angestellte voneinander getrennte Tarifverträge abgeschlossen. Ein Verzicht auf durch den Tarifvertrag entstandene Rechte ist lt. § 4 IV 1 TVG nur durch einen Vergleich zulässig, der von den Tarifparteien genehmigt werden muss. Lt. § 4 IV 2 ist zudem eine Verwirkung der Rechte ausgeschlossen. Dies bedeutet, dass im Arbeitsvertrag beschlossene Rechte durch den Tarifvertrag genauer im Umfang definiert werden. Als Beispiel hierfür sind die Ansprüche auf den tariflichen Urlaub und der tariflichen Vergütung ihrem Umfang nach im Tarifvertrag zu nennen.
Geltungsbereich des Tarifvertrags für das Maler- und Lackierhandwerk
Die Tarifverträge für die Entlohnung des Maler- und Lackierhandwerks gelten für alle Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks. Dieses gilt zudem noch für alle selbstständigen Betriebsabteilungen, welche folgende Arbeiten ausführen:
- Malerarbeiten
- Lackierarbeiten
- Tüncharbeiten
- Weißbinderarbeiten
- Schildermalerarbeiten
- Fahrzeuglackierarbeiten
- Metalllackiererarbeiten
- Gerüstbauarbeiten
- Entrostungsarbeiten
- Eisenanstricharbeiten
- Wäremdämmverbundsystemarbeiten
- Betonschutzarbeiten
- Oberflächensanierungsarbeiten
- Asbestbeschichtungsarbeiten
- Fahrbahnmarkierungsarbeiten
- Bodenbeschichtungsarbeiten
- Bodenbelagsarbeiten
Ausnahmen für den Geltungsbereich
Arbeiten, die zur Beseitigung von statisch bedingten Betonschäden ausgeführt werden, fallen nicht in den Tarifvertrag des Maler- und Lackierhandwerks und zahlen somit nicht zu den Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten. Das Gleiche gilt für Arbeiten, die im Zusammenhang mit einer Sanierung von Asbest erfolgen. Diese zählen nicht zu den Bereich der Asbestbeschichtungen. Das Verlegen von Fliesen, Platten und Mosaiken sowie die Ausführung von Terrazzoarbeiten gehören zu den oben genannten Bodenbeschichtungs- und Bodenbelagsarbeiten, dahingegen aber nicht das Verlegen von Estrich und das Verlegen von Bodenbelägen im Zusammenhang mit der Erledigung von anderen baulichen Leistungen.
Aber auch selbstständige Betriebsabteilungen, welche eine der oben genannten Arbeiten in speziellen Abteilungen ausführen und bereits anderen Tarifverträgen angehören, werden vom Tarifvertrag des Maler- und Lackierhandwerkes erfasst, wenn der andere Tarifvertrag diese Arbeiten nicht in seinem Tarifvertrag als Geltungsbereich ansieht.