Auch Maler und Lackierer Auszubildende haben die Pflicht, ein Berichtsheft ordnungsgemäß zu führen. Diese Pflicht leitet sich aus dem Berufsbildungsgesetz ab, in dem bestimmt wird, dass alle Auszubildenden die ihnen aufgetragenen Arbeiten sorgfältig auszuführen haben, sofern sie im Rahmen ihrer Ausbildung liegen.

Die Pflicht zur Führung von Ausbildungsnachweisen ist dem § 14 des Berufsbildungsgesetzt (BBiG) in den dort erlassenen Ausbildungsordnungen zu entnehmen.

Maler und Lackierer Berichtshefte dienen der Dokumentation

Um zu beweisen, dass die Auszubildenden des Berufsstands der Maler und Lackierer eine systematische und geordnete Ausbildung erhalten haben, müssen diese wöchentlich Berichtshefte führen, welche wahrheitsgemäß und vollständig sind. Die Richtigkeit seiner Angaben bestätigt der Auszubildende durch seine Unterschrift unter den Ausbildungsnachweisen. Maler und Lackierer dürfen ihre Berichtshefte während ihrer Ausbildungszeit führen.

Wöchentlich sind die Ausbildungsnachweise dem Ausbilder vorzulegen und dieser hat ebenfalls durch seine Unterschrift die Richtigkeit der Angaben im Berichtsheft zu bestätigen.

Ein nicht korrekt geführter Ausbildungsnachweis wird als Vertragsverletzung gewertet und kann die Zulassung zur Abschlussprüfung verhindern. Dabei ist der Ausbilder in der Pflicht, den Auszubildenden zur Führung der Berichtshefte anzuleiten und diese regelmäßig auch zu überwachen. Auf etwaige Mängel in den Berichtsheften ist der Auszubildende aufmerksam zu machen und im Rahmen seiner Ausbildungspflicht ist der Ausbilder verpflichtet, eine Verbesserung zu verlangen.

Die Ausbildungsordnung des Maler- und Lackiererhandwerks

Im § 9 der Ausbildungsordnung für das Maler- und Lackiererhandwerk wird die Führung eines Ausbildungsnachweises ausdrücklich erklärt. Demnach haben alle Auszubildenden des Maler- und Lackiererhandwerks einen Ausbildungsnachweis in Form von einem Berichtsheft zu führen. Das Maler und Lackierer Berichtsheft darf von den Auszubildenden während ihrer Ausbildungszeit geführt werden und es ist regelmäßig dem Ausbildenden vorzulegen und von ihm zu prüfen.

Betriebe haben lt. § 14 Abs. 1 Nr. 3 Berufsbildungsgesetz (BBiG) ihren Auszubildenden alle für die Ausbildung erforderlichen Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfügung zu stellen, welche für eine Berufsausbildung notwendig sind. Ein Berichtsheft gehört zu diesen Ausbildungsmitteln.

Diese Norm gilt für alle Ausbildungsverhältnisse des BBiG, und somit auch für das Maler- und Lackiererhandwerk. Im § 14 des BBiG werden alle wichtigen Pflichten des Ausbildenden erwähnt. Eine der darin geregelten Hauptpflichten ist, das komplette Vertragsverhältnis inhaltlich zu definieren. Der § 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG erläutert ausdrücklich, dass alle Ausbildungsmittel vom Ausbildenden dem Auszubildenden zur Verfügung gestellt werden müssen, und zwar kostenlos. Dies umfasst alle Werkzeuge und Werkstoffe wie auch die Maler und Lackierer Berichtshefte.

Für das Maler- und Lackiererhandwerk sind spezielle Ausbildungsnachweise entwickelt worden, welche Lösungshilfen für Lehrer und Betriebsinhaber anbieten.